CoronaSchVO

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 26. Mai 2021
In der ab dem 28. Mai 2021 gültigen Fassung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1
Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S.
802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S.
802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes
vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie
von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz
AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020
(GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV.
NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
I. Allgemeiner Teil
§ 1
Zielsetzung, Inzidenzstufen
(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung
Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und
Infektionswege nachvollziehbar machen.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sollen im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden
Schutz der Bevölkerung durch das Impfen Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die einerseits eine schrittweise größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen und andererseits dabei einen Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig vermeiden. 
(3) Das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen orientiert sich am Infektionsgeschehen
und dem Grad der Immunisierung der Bevölkerung. Maßgeblich sind die regionalen Infektionszahlen der Kreise und kreisfreien Städte sowie bei Angeboten mit überregionalen Bezügen
auch die landesdurchschnittlichen Infektionszahlen. Indikator für die Infektionszahlen ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner
(7-Tage-Inzidenz) in der Fassung der vom Robert Koch-Institut für die Kreise und kreisfreien
Städte im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte der 7-Tage-Inzidenz. Die erwartbare zunehmende Immunisierung der Bevölkerung wird berücksichtigt, indem bestimmten Schutzmaßnahmen zeitliche Perspektiven zugeordnet werden, zu denen aufgrund der erwartbaren Immunisierung aus heutiger Sicht die Erforderlichkeit der Maßnahmen
entfallen wird. Soweit diese Verordnung solche zeitlichen Begrenzungen vorsieht, stehen
diese stets unter dem Vorbehalt einer veränderten Risikobewertung durch das Auftreten neuer
Virusmutationen oder ähnlicher Faktoren, die das Infektionsrisiko steigern können.
(4) Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen regelt diese Verordnung die erforderlichen
Schutzmaßnahmen bezogen auf drei Stufen:
1. die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt,
2. die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt,
und
3. die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.
Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei
aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten
Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert
an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise
und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen
sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell
unter www.mags.nrw.
(5) In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten, bleiben die Regelungen dieser Verordnung anwendbar, soweit § 28b Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weist in der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 Satz 4 auch die Kreise und kreisfreien Städte aus, in denen die Regelungen des
§ 28b Absatz 1 aufgrund des Überschreitens der dort genannten Grenzwerte gelten.
§ 2
Besondere Regelungsbereiche
(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den
entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die
Grundgedanken der Schutzkonzepte dieser Verordnung gemäß den verschiedenen Inzidenzstufen für Veranstaltungen im Innen- oder Außenbereich, die mit ihren Veranstaltungen hinsichtlich der Kontakte und daraus resultierender Infektionsrisiken vergleichbar sind. Wenn die 
Kirchen und Religionsgemeinschaften dementsprechende Regelungen vorgelegt haben, treten
diese für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine dementsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung
den Regelungen dieser Verordnung und haben Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden spätestens zwei Werktage im Voraus bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern
sie nicht ohnehin nach den allgemeinen Regelungen dieser Verordnung auch für den öffentlichen Raum ausdrücklich zulässig sind. Die Rechte der nach § 22 Absatz 1 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen – vor allem im Hinblick auf Arbeitsplätze mit Kontakt zu Kundinnen und Kunden – enthält, ergeben sich für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber die Vorgaben zum Infektionsschutz vorrangig
unmittelbar aus § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes und aus den Vorschriften des
Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.
(3) Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.
§ 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach
Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs. Einrichtungen des Maßregel-, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugs gelten nicht als öffentlicher Raum. In vollstationären Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten die Innenbereiche und die abgegrenzten Außenbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, einschließlich der Kontakte mit den Beschäftigten, ebenfalls nicht als öffentlicher Raum.
(3) Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen in sehr hohem Maße über einen individuellen Schutz vor einer Infektion mit dem SARSCoV-2-Virus oder jedenfalls einer Erkrankung mit schwerem Verlauf. Da sie sich aber gleichwohl noch infizieren und die Infektion dann weitergeben können, gelten auch für sie grundsätzlich die allgemeinen Schutzmaßnahmen, solange noch eine große Anzahl von Personen
keinen Zugang zu einem vollständigen Impfangebot hatte und daher auf diesen Schutz vor einer Infizierung angewiesen ist. Für die Nutzung von Angeboten sieht diese Verordnung aber
für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen,
gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). So-
weit in dieser Verordnung für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für in dieser Verordnung festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder Kapazitätsbegrenzungen. Soweit in dieser Verordnung bestimmte
Tätigkeiten, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote von einem Negativtestnachweis
oder einem negativen Selbsttest abhängen, gilt dies nicht für immunisierte Personen mit
Nachweis der Immunisierung.
(4) Soweit die Regelungen dieser Verordnung bestimmte Veranstaltungen, Angebote und Tätigkeiten untersagen, gilt dies nicht für rein digitale Formate, bei denen die teilnehmenden oder leistungserbringenden Personen sich nicht am selben Ort befinden und ein unmittelbarer
Kontakt deshalb ausgeschlossen ist.
(5) Soweit die Regelungen dieser Verordnung Angebote und Veranstaltungen im Freien aufgrund des geringeren Infektionsrisikos durch Aerosole mit geringeren Einschränkungen zulassen, schließt dies eine bloße Überdachung des Angebots- oder Veranstaltungsorts nicht aus.
Entscheidend ist ein freier Luftaustausch wie unter freiem Himmel; daher muss der Ort mindestens nach zwei Seiten hin offen sein.
§ 4
Mindestabstand, Kontaktbeschränkung
(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von
1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist. Bei einem nach dieser Verordnung zulässigen Singen oder Spielen von
Blasinstrumenten ist ein erweiterter Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur
zulässig für Personen, die nach den nachfolgenden Regelungen den Mindestabstand untereinander unterschreiten dürfen, oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach
anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich
zulässig ist.
(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zulässig:
1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
2. beim Zusammentreffen von Personen aus zwei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an
dem zusätzlich immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
3. bei einem Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen ohne Begrenzung der
Zahl der Personen oder Hausstände,
4. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten,
5. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der
Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
6. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich
schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung sowie im Rahmen der schulnahen Bildungsangebote in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in Nordrhein-Westfalen,
7. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,
8. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste zum Beispiel zu Impfzentren,
9. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
10. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,
11. bei den nach dieser Verordnung zulässigen dringend erforderlichen Veranstaltungen zur
Jagdausübung und Jungwildrettung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte
Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der teilnehmenden Personen, wobei immunisierte Personen zusätzlich den Gruppen angehören dürfen,
12. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie
Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung,
13. soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen
Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist und zur vollständigen Verhinderung von
Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung
durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder mindestens die Pflicht zum
Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 besteht,
14. bei Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen) und
grundsätzlich mindestens die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 5 besteht,
15. bei privat durchgeführten Umzügen mit bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen,
16. in den weiteren in dieser Verordnung zur Nutzung bestimmter Angebote gesondert geregelten Fällen.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:
1. beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an
dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.
(5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:
1. beim Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen; wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.
§ 5
Alltagsmaske, medizinische Gesichtsmaske, Atemschutzmaske
(1) Alltagsmasken im Sinne dieser Verordnung sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern oder ähnliches) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund
und Nase aus anderen Stoffen. Medizinische Gesichtsmasken im Sinne dieser Verordnung
sind sogenannte OP-Masken. Atemschutzmasken im Sinne dieser Verordnung sind Masken
des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95). Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske wird auch durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Atemschutzmaske erfüllt; der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wird
auch durch das Tragen einer Atemschutzmaske genügt.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz
1. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden
Einrichtung,
2. für die Erbringer der Leistung oder Ausbildung bei Friseurdienstleistungen und anderen
Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, wenn die Kundin oder der Kunde oder Auszubildende zulässigerweise keine
Maske trägt.
Soweit Kinder zwischen 6 und 13 Jahren aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ist ersatzweise eine medizinische Maske zu tragen.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht unabhängig
von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz
1. für das Fahr-, Kontroll- und Servicepersonal der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Beförderungsmittel, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 16 Absatz 1 genannten Handelseinrichtungen, sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
3. in geschlossenen Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern,
Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks,
4. bei Bildungsveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz nach § 11, die in geschlossenen
Räumen stattfinden, wobei die Maskenpflicht für Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsleitung entfallen kann, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird und eine ausreichende Durchlüftung sichergestellt ist, 
5. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen,
6. bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften,
Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen,
7. in sonstigen geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder
ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen
und Besuchern zugänglich sind,
8. in den Innenbereichen von nicht in Absatz 2 Nummer 1 genannten Beförderungsmitteln,
mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz, sowie
9. bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands, wobei die Person, die die Leistung erbringt, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
eine Atemschutzmaske zu tragen hat,
10. für das Personal gastronomischer Einrichtungen, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt.
Soweit Kinder zwischen 6 und 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Gesichtsmaske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
(4) Soweit keine Verpflichtung zum Tragen einer höherwertigen Maske nach Absatz 2 und
Absatz 3 oder anderen Vorschriften dieser Verordnung vorliegt, besteht die Verpflichtung
zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands
1. auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
2. im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft
innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen,
3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung im Freien,
4. bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften,
Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen
im Freien,
5. auf Spielplätzen und
6. an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung
trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände
nicht sichergestellt werden können.
(5) In Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen bestimmt sich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach der Coronabetreuungsverordnung.
(6) Von der aufgrund dieser Verordnung bestehenden Verpflichtung zum Tragen einer Maske
ausgenommen sind
1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in
Einsatzsituationen,
3. Inhaberinnen und Inhaber sowie Beschäftigte von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,
4. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der
medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(7) Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden,
1. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich
ist,
2. bei der zulässigen Nutzung gastronomischer Einrichtungen am Sitz- oder Stehplatz,
3. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
4. im Rahmen zulässiger Veranstaltungen nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung bei Vortragstätigkeit, Redebeiträgen und Prüfungsgesprächen unter Wahrung des Mindestabstands
zu anderen Personen,
5. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
6. während einer nach dieser Verordnung zulässigen Sportausübung, soweit dies für die
Sportausübung erforderlich ist,
7. während nach dieser Verordnung zulässiger Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer
Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),
8. auf behördliche oder richterliche Anordnung.
(8) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der
Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
§ 6
Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
(1) Bei Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind,
sind folgende Hygieneanforderungen sicherzustellen:
1. Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen
Einrichtungen,
2. die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
3. die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder
Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
4. das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend
wirksamen Tensiden beziehungsweise Spülmitteln ausreichend,
5. das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius,
wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden
sind, und
6. gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten
durch Informationstafeln oder ähnliches.
Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das
SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.
(2) In geschlossenen Räumen, die für Kunden- und Besucherverkehre geöffnet sind, ist zur
Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der
Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden
Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung,
Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden,
zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes
befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten
der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und
des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 7
Coronatests
(1) Soweit nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests
oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in
der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital
bestätigt werden (Negativtestnachweis). Der Negativtestnachweis ist bei der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den
verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des
Angebots vorbehaltlich der strengeren Anforderungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes
höchstens 48 Stunden zurückliegen. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung
nach § 1 Absatz 2a und Absatz 2b der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis generell ausgenommen.
(2) Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung statt der Vorlage eines Negativtestnachweises nach Absatz 1 auch ein beaufsichtigter Selbsttest zulässig ist, muss die Aufsicht durch
die für die Leitung des Bildungsangebotes verantwortliche Person oder eine pädagogische 
Fachkraft in der Kinder- und Jugendarbeit oder eine andere vom Träger beauftragte und dafür
geschulte Person erfolgen.
§ 8
Rückverfolgbarkeit
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortliche Person alle anwesenden, das Angebot oder die Einrichtung nutzenden oder an den Zusammenkünften teilnehmenden Personen mit deren Wissen
mit Name, Adresse und Telefonnummer oder Emailadresse sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von Anund Abreise digital oder schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Anwesende Personen, die nicht über die erforderliche technische Ausrüstung für eine angebotene
digitale Datenerfassung verfügen, sind von der verantwortlichen Person kostenfrei unter Zurverfügungstellung eigener technischer Ausrüstung oder papiergebunden zu erfassen. Widerspricht eine anwesende Person der Erfassung ihrer Daten, so unterbleibt die Datenerfassung;
die widersprechende Person ist von der Nutzung des Angebots, der Einrichtung oder Dienstleistung durch die hierfür verantwortliche Person auszuschließen, wenn die Rückverfolgbarkeit
gemäß dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften sicherzustellen ist. Die Datenerfassung ist so zu gestalten, dass die zuständigen Behörden bei Kontrollen vor Ort die erfassten
Daten mit den tatsächlich anwesenden Personen abgleichen können.
(2) Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die nach Absatz 1 Satz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 einen Sitzplan erstellt
und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo<